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4. In der Unterkunfts- und Wohnzone werden der Personalbestand der auf dem Flugplatz dislozierten Truppenteile, die Stäbe und Dienste dieser Truppenteile sowie die kommunalen und kulturellen Einrichtungen für den Personalbestand untergebracht. 5.(1) Das an den Flugplatz angrenzende Gelände, über dem die Flugzeuge die Höhe beim Start und für die Landung einnehmen, in der Luft nach dem Start und beim Landeanflug manövrieren und in dessen Bereich die Höhe der natürlichen und künstlichen Hindernisse festgelegt ist, ist das Flugplatzgebiet. Einteilung und Klassifizierung der Flugplätze 6.(1) Entsprechend ihrer Zweckbestimmung werden die Flugplätze der NVA in Militär-, Schul-, Trassen- und Spezialflugplätze eingeteilt. 7. Entsprechend ihrem Ausrüstungsgrad werden sie in Flugplätze der ständigen Basierung und Manöverflugplätze eingeteilt. 8.(1) Flugplätze der ständigen Basierung haben die SLB, die Rollbahnen und Abstellplätze mit befestigter Decke, feste Bauten und stationäre Ausrüstung und dienen zur ständigen
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2007
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