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IX. Unterkunfts- und Wohnzonen von Flugplätzen der ständigen Basierung+) Unterbringung der Armeeangehörigen 86.(1) Gemäß den vom Minister für Nationale Verteidigung bestätigten Normativen des materiellen Grundfondsaufwandes für Gebäude und bauliche Anlagen sind die Armeeangehörigen wie folgt unterzubringen: 87. Die Berechnung des Bedarfs an Gebäuden und baulichen Anlagen der Unterkunftszone (Kaserne) hat auf der Grundlage der vom Minister für Nationale Verteidigung bestätigten Normative des materiellen Grundfondsaufwandes zu erfolgen. Für die Projektierung sind die Richtlinien für die Projektierung von Kasernen und Anlagen der Nationalen Volksarmee verbindlich. Standortwahl von Unterkunfts- und Wohnzonen 88. Die Unterkunftszone des Flugplatzes ist in einer Entfernung von 2 ... 3 km vom Flugfeld zu errichten. +) Bei der Errichtung von Unterkunfts- und Wohnzonen für Manöverflugplätze werden die Forderungen dieses Abschnittes unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen zur Vorbereitung von Manöverflugplätzen, des Charakters und des Umfangs der Bauten, die durch die militärische Aufgabenstellung für die Projektierung festgelegt werden, bestimmt.
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2006
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