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Produktions-, Brandschutz- und Entaktivierungsbedürfnissen genügt. 103. Einzeln stehende Gebäude oder Gebäudegruppen (Lager, Funkempfangs- und Funksendezentralen u.a.), die sich in großer Entfernung von den Hauptwasserleitungsanlagen befinden, werden mit einem selbständigen Wasserversorgungssystem ausgerüstet. 104. Die Flugplätze der ständigen Basierung können von einer Wasserquelle (einer Gruppe von Schleusenanlagen) oder mehreren Wasserquellen mit Wasser versorgt werden. Wenn die Versorgung von einer Quelle (einer Gruppe von Schleusenanlagen) aus erfolgt, so sind in der Nähe von Gebäuden und Anlagen, bei denen die Unterbrechung in der Wasserversorgung zur Störung oder Unterbrechung ihrer Arbeit führt (Elektrostationen, Nachrichtenobjekte u.a.), und in der Nähe von Gebäuden und Anlagen, die feuergefährlich sind (Kraftstofflager, Instandsetzungshallen u.a.), Wasserreservoire zu planen, die die Lagerung von einer Mindestmenge Wasser (zur Brandbekämpfung, zu Produktions- und Wirtschaftszwecken) sichern. Kanalisation 105.(1) In den Unterkunfts- und Wohn- sowie in den Dienstzonen sind Kanalisationssysteme anzuordnen, die den Abfluß und die Reinigung von Fäkalien, Produktions- und speziellen
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2006
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