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Abwässern gewährleisten. Wärmeversorgung 106, Die Beheizung von Dienst-, Stabs- und Unterkunftsgebäuden und -anlagen erfolgt in der Regel mit zentralen, Gruppen- oder Einzelanlagen. Dabei muß ihre Anzahl so gering wie möglich sein. Dort wo es möglich ist, sollte die Beheizung durch bestehende Fernheizungsnetze vorgesehen werden. 107.(1) Die Gebäude und Anlagen, die für die Gewährleistung einer normalen Gefechtstätigkeit der Fliegertruppenteile erforderlich sind und von denen einige Räume eine konstante Temperatur in einem Bereich und Warmwasser erfordern, sind selbständige Wärmequellen oder im Falle ihres Anschlusses an Gruppen- und Zentralheizung Reservequellen für die Wärmeversorgung im Notbetrieb vorzusehen. Transportwege 108. Die Flugplätze sind durch Zufahrtsstraßen mit den Straßen des allgemeinen Straßennetzes zu verbinden. Die ständigen Flugplätze müssen außerdem durch Anschlußgleise mit dem Eisenbahnnetz verbunden sein. Eine Ausnahme bilden Flugplätze, wo der Bau eines Anschlußgleises unökonomisch und unzweckmäßig ist.
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2006
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