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XII. Einheitliche technische Forderungen an Flugplatzabschnitte auf Autobahnen (ETT - AUD) Allgemeine Festlegungen 116. Autobahnabschnitte können unter bestimmten Bedingungen für den Start und die Landung von Flugzeugen der Fliegerkräfte der Vereinten Streitkräfte der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages genutzt werden. Deshalb müssen bei der Projektierung und beim Bau neuer bzw. bei der Rekonstruktion vorhandener Autobahnen Arbeiten zur Vorbereitung spezieller Flugplatzabschnitte vorgesehen werden, die den vorliegenden technischen Forderungen entsprechen. 117. Die Anzahl und die Raune der vorzubereitenden Flugplatzabschnitte werden beim Bau und bei der Rekonstruktion der Autobahn durch die General- (Haupt-) stäbe festgelegt und mit dem Stab der Vereinten Streitkräfte der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages abgestimmt. 118.(1) Als Flugplatzabschnitte auf Autobahnen werden gerade Autobahnabschnitte bestimmter Abmessungen und das daran angrenzende Gelände bezeichnet, die für den Start, die Landung und das Abstellen von Flugzeugen geeignet sind. 119. Die an die äußeren Grenzen der Endsicherheitsstreifen anschließenden Geländeabschnitte werden als Flugschneisen bezeichnet, in denen die Höhe der natürlichen und künstlichen vertikalen Hindernisse beschränkt wird.
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2006
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